Satzung in Deutsch

 

GRIECHISCHE GEMEINDE SCHWETZINGEN u. UMGEBUNG e.V.

 

 

§ 1. Name und Sitz

 

In Schwetzingen ist ein Verein mit dem Namen ,,Griechische Gemeinde und Umgebung,, gegründet worden. Sitz des Vereins ist Schwetzingen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird so dann mit dem Zusatz versehen: ,,eingetragener Verein,,.

 

§ 2.Ziele und Zweck

 

Der Verein setzt sich für die gemeinschaftliche Lösung der sozialen und kulturellen Probleme der Mitglieder ein, die aus der besonderen Situation der Griechen in der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Der Verein unterstützt die Förderung der internationalen Gesinnung und Verständigung zwischen den Völkern, insbesondere des zustandekommens freundschaftlicher Beziehung zwischen Griechen, die in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten.

Der Verein ist von staatlichen Behörden und politischen Parteien unabhängig und aüßert frei, unabhängig und selbstständig seine Meinung über Themen von nationaler Bedeutung und solche, die Menschenrechte Demokratie betreffen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Griechische Gemeinde Schwetzingen wird ihre Aufnahme in den Verband Griechischer Vereine (VGG) in der Bundesrepublik Deutschland beantragen und nach Aufnahme ihres Antrags Mitglied des Vereins werden.

 

§ 3. Mitgliedschaft

 

Mitglied der Gemeinde können die Griechen werden, welche in folgend Ortschaften wohnen: Schwetzingen, Oftersheim, Brühl, Plankstadt, Ketsche, Rohrhof, Hockenheim, Reilingen, Neulussheim und Altlußheim.

Außerdem dürfen sie nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Gemeinde in einer anderen Stadt sein. Ausgenommen sind die Grundungsmitglieder (der Gemeinden in anderen Stadten). Werden diese Gemeinden bei den Gerichten eingetragen und anerkannt, dann mussen diese Mitglieder (die Mitgliedschaft) in der Gemeinde Schwetzingen aufgeben. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch einen Antrag an den Vorstand der Gemeinde. DerVorstand entscheidet darüber. Der Vorstand muss innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden. Wird der Vortrag vom Vorstand nicht angenommen, dann entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-

mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4. Austritt - Ausschluss aus dem Verein

 

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Austritt muss gegenüber dem VA (Verwaltungsausschuss) schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Dies wird im Protokoll der Sitzung des VA eingetragen. Mit Beschluss der Mitgliedervollversammlung (MVV) kann

ein Mitglied wegen Tätigkeit gegen die Interessen der Griechen in der Bundesrepublik Deutschland, gegen die Ziele der "Griechischen Gemeinde Schwetzingen" oder wegen schwerer Verstösse gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer mehr als drei Beitrage in Rueckstand ist.

 

§ 5. Mitgliederrechte

 

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie sind stimmberechtigt bei der Beschlussfassung und können in die Organe des Vereins gewählt werden. Stimm- und Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die ihren Beitragspflichten nachgekommen sind. Sie haben auch das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und seine Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

 

§ 6. Mitgliederpflichten

 

Die Höhe des Beitrages soll die Versammlung festlegen. Der Beitrag bezieht sich auf ein Kalenderjahr, d.h. vom 01. Januar bis zum 31. Dezember, und soll vom neuen Mitglied unabhängig davon, wann das neue Mitglied in der Gemeinde sich einschreibt - der ganze Jahresbeitrag bezahlt werden.

 

§ 7.Finanzen

 

Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Mitgliedsbeitraegen, dem Beitrag von Vereinsveranstaltungen und anderen Zuwendungen zusammen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermoegen.

 

§ 8.

 

Die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den VGG (Verband Griechischer Gemeinden) der es für seine Verbandszwecke verwenden muss.

 

§ 9. Vereinsorgan

 

Organe des Vereins sind die Mitgliedervollverammlung - ordentliche und außerordentliche - und der Verwaltungsauschuss.

 

§ 10. Ordentliche Mitgliedervollversammlung

 

Die ordentliche MVV wird mindestens alle sechs Monate schriftlich durch Beschluss des Verwaltungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag und endet mit der MVV vorgesehenen Tag.

 

§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Durch Beschluss des Verwaltungsausschusses kann eine außerordentliche MVV einberufen werden. Hierzu lädt er spätestens sieben Tage davor die Mitglieder in der Form des § 9. ein und legt die Tagesordnung (TO) fest. Ein Drittel der Mitglieder des Vereins kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch einen schriftlichen Antrag an den Verwaltungsausschuss die Einberufung einer außerordentlichen MVV verlangen. Der Antrag muss von den antragstellenden Mitgliedern unterschrieben sein. Der VA ist verpflichtet, die MVV spätestens nach 10 Tagen einzuberufen und die Tagesordnung gemäß dem Antrag festzulegen. Er muss die Gründe angeben, die die Einberufung der MVV erforderlich machen.

 

§ 12.Mitgliedervollversammlungskompetenzen

 

Die MVV ist das dominierende Organ des Vereins. Sie beschlie?t u"ber jede Angelegenheit des Vereins in ihrer ausschlie?lichen Zuständigkeit gehören:

a) die Auflösung des Vereins,

b) die Änderung der Satzung,

c) die Entlastung des Verwaltugsausschusses,

d) die Wahl der Mitglieder des Verwaltugsausschusses,

e) die Aufsicht und Kontrolle über den Verwaltungsausschusses,

f) der Ausschluss aus dem Verein,

g) die Bestätigung der Tagesordnung,

h) die Wahl des Wahlausschusses,

i) die Wahl der Finanzkommission (s. § 12).

 

§ 13.Beschlussfähigkeit

 

Die ordentlichen und außerordentliche MVV sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, die ihre Beiträge entrichtet haben. Bei einer Wahl -MVV sind Mitglieder Wahl- und Stimmberechtigt, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Wahl -MVV Mitglieder geworden sind. Die MVV wird vom Versammlungsleiter geleitet, der auch für die Fertigung des Protokolls verantwortlich ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mietglieder gefasst, die ihre Beiträge bezahlt haben. Ist bei einer Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit vorhanden, so wird obligatorisch eine MVV innerhalb von Zehn Tagen unter Wiederholung der Tagesordnung einberufen. Sie ist als beschlussfähig zu betrachten, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. In der Wahl -MVV wird der Rechenschaftsbericht des VA abgelegt und zugleich wird eine Kontrollkommission gewählt, die die Finanzen des Vereins kontrolliert und einen Bericht darüber abgibt. Bei Abstimmung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die ihren Beitragspflichten nachgekommen sind. Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Beschlüsse über die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln gefasst werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln und die Wiederaufnahme eine Mehrheit von zwei Dritteln.

 

§ 14. Beurkunden von Beschlüssen

 

Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und der Mitgliedervollversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15. Wahl des Verwaltungsausschusses ( VA )

 

Der Verwaltungsauschuss wird mit einer einfacher Verhältniswahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Befugnisse des alten VA enden mit der Wahl des neuen VA.

Die Wahlen werden von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlkommision durchgeführt, die von der MVV gewählt wird. Die Kandidaten können einzeln oder mit anderen Kandidaten auf Wahllisten kandidieren. Bei mehreren Wahllisten werden die Sitze nach dem Verhältniswahlsystem verteilt. Die Ersetzung eines Mitglieds des Verwaltungsausschusses erfolgt durch den nächsten in der Reihe der Stimmerzahlen, bei mehreren Wahllisten wird der Nachfolger von der Mehrheit der Kandidaten der Wahlliste bestimmt.

 

§ 16. Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses ( VA )

 

Der Verwaltungsausschuss ( VA ) setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen.Der VA tritt innerhalb von zehn Tagen nach seiner Wahl zusammen und wählt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter den Schriftführer und den Kassierer. Der VA fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist Beschlussfähig, wenn vier Mitglieder VA anwesend sind; er tritt alle 15 Tage zusammen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand im Sinne des § 16 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden seinen Stellvertreter und dem Schriftführer. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden, auszuüben.

 

§ 17. Kompentenzen des Verwaltungsausschusses

 

Der VA führt die Beschlüsse der MVV aus.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen gegenüber Behörden, anderen Vereinen und internationalen Organisationen.

Der VA verwaltet die Finanzen des Vereins, beruft die MVV ein und beaufsichtigt die Arbeit der Kommisionen, die entweder von ihm oder der MVV zur wirksameren Erfüllung der Ziele des Vereins gegründet werden. Die Kommissionen tragen Verantwordung gegenüber dem Organ, dass sie gegründet hat.

Für eine wesentliche und wirkungsvolle Arbeit des VA kann ein Mitglied des VA ersetzt werden, welches viermal hintereinander den ordentlichen Sitzungen des VA fernbleibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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